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Alle Jahre wieder – eine end­lose Geschichte: Die Kooperations­ver­ein­barung der Gas­netz­be­treiber

Der Gesetzgeber verpflichtet die Betreiber der in Deutschland gelegenen Gasnetze seit 2011 zum Abschluss und zur Anwendung der Kooperationsvereinbarung - KoV. Die KoV wurde in den vergangenen Jahren mit einer Ausnahme mindestens einmal jährlich weiterentwickelt bzw. angepasst. Die letzte große Änderung erfolgte zum 1. Oktober 2018 mit der Änderungsfassung X (römisch 10).

Zum 1. Juni 2019 und zum 1. Januar 2020 mussten Anpassungen umgesetzt werden, die als Version X.1 und X.2 bezeichnet werden. Der Bedarf an Änderungen resultiert aus:

  • Festlegung BEATE der Bundesnetzagentur (29. März 2019)
  • Festlegung Regent-GP und REGENT-NCG der Bundesnetzagentur (29. März 2019)
  • Festlegung MARGIT der Bundesnetzagentur (29. März 2019)

Die jüngsten Änderungen betreffen das Hauptdokument, Anlage 1 (Fernleitungsnetze) und Anlage 2 (Verteilnetze mit entry-exit-System). Die Verteilnetze mit „Netzpartizipationsmodell“ sind nur in geringem Umfang betroffen.

  • Der Lieferantenrahmenvertrag bleibt unverändert.
  • Für Biogaskosten wurde eine Verzinsung der Ergebnisse des Plan/Ist-Abgleichs eingeführt.

Neben den Betreibern der vorgenannten Netze mit entry-exit-System sind auch deren Transportkunden betroffen. Dies sind alle Netznutzer, die Punkte mit Buchung von Kapazitäten im Gasnetz bewirtschaften - also vor allem Großhändler, Produzenten und Importeure.

Weiterhin wurden folgende Themen eingearbeitet:

  • Klarstellung zur Berücksichtigung der Zurückhaltung von Kapazität an Ein- und Ausspeisepunkten von Speichern (Festlegung KARLA Gas 1.1 der BNetzA).
  • Änderungen der §§38 und 39 der GasNZV gemäß der Novelle vom 13.09.2019
  • Hinweis zur Vermeidung von Missbräuchen des Bilanzierungssystems. (In Anlage 2 zur KoV aufgenommen).

Weitere größere Änderungen erwarten wir aus der Zusammenlegung der Marktgebiete und der Weiterentwicklung Europäischer Vorgaben für den Gasmarkt.