Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten; den sogenannten Widerrufsbutton. Damit können Verbraucher online geschlossene Verträge künftig genauso einfach widerrufen, wie sie sie abgeschlossen haben.
Was auf den ersten Blick wie eine kleine Anpassung im Online-Vertrieb wirkt, wird für Energieversorger und Stadtwerke schnell zu einem umfassenden Projekt. Der Widerrufsbutton betrifft nämlich nicht nur die Website oder das Kundenportal, sondern greift tief in Vertrieb, Kundenservice, IT, Abrechnung und Marktkommunikation ein. Damit werden zentrale Geschäftsprozesse vieler Versorgungsunternehmen berührt.
Verbraucherrechte werden digital
Der europäische Gesetzgeber treibt seit Jahren die Digitalisierung von Verbraucherrechten voran. Mit dem Kündigungsbutton mussten Unternehmen die Kündigung bestimmter Dauerschuldverhältnisse bereits online ermöglichen. Der Widerrufsbutton überträgt dieses Prinzip nun auf Fernabsatzverträge mit gesetzlichem Widerrufsrecht.
Im Kern schreibt das Gesetz vor, dass Verbraucher ihren Widerruf über eine leicht zugängliche elektronische Funktion erklären können müssen. Der Widerruf soll damit ebenso unkompliziert möglich sein wie der ursprüngliche Vertragsabschluss.
Für Unternehmen bedeutet dies eine neue Pflicht zur Bereitstellung einer standardisierten digitalen Widerrufsmöglichkeit. Gleichzeitig werden erstmals auch Nutzerführung, Prozessgestaltung und technische Umsetzung zu regulatorischen Themen. Es genügt künftig nicht mehr, lediglich ein rechtlich korrektes Formular bereitzustellen. Die gesamte Customer Journey muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Warum Energieversorger besonders betroffen sind
Die Energiewirtschaft hat in den vergangenen Jahren erhebliche Investitionen in digitale Vertriebswege getätigt. Strom- und Gastarife werden über Online-Wechselstrecken abgeschlossen, Wärmelösungen über digitale Beratungsstrecken angeboten und E-Mobilitätsprodukte über Apps und Kundenportale vermarktet.

Viele dieser Vertragsabschlüsse fallen unter das Fernabsatzrecht und damit grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des Widerrufsbuttons.
Typischerweise betroffen sind:
- Stromlieferverträge
- Gaslieferverträge
- Wärmelieferverträge
- E-Mobilitäts-Tarife
- Online abgeschlossene Energiedienstleistungen
- Digitale Vertragsabschlüsse über Kundenportale oder Apps
Daneben existieren zahlreiche Sonderfälle, die sorgfältig geprüft werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Contracting-Modelle, Bündelprodukte aus Energielieferung und Hardware oder Zusatzleistungen rund um Photovoltaik, Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur.
Nicht jedes Produkt eines Versorgers ist automatisch betroffen
Ein häufiger Irrtum besteht darin, sämtliche Vertragsverhältnisse eines Energieversorgers als widerrufspflichtig einzustufen. Tatsächlich hängt die Verpflichtung unmittelbar davon ab, ob dem Verbraucher überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen deshalb Vertragsarten wie Trinkwasserversorgung, Netzanschlussverträge, Grundversorgungsverhältnisse, Vor-Ort-Abschlüsse oder Geschäftskundenverträge.
In diesen Bereichen greifen häufig besondere gesetzliche Regelungen oder es fehlen bereits die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags. Eine pauschale Einordnung ist daher nicht möglich. Die Analyse des eigenen Produkt- und Vertragsportfolios stellt für viele Unternehmen den ersten notwendigen Projektschritt dar.
Zwei Klicks mit weitreichenden Folgen
In der öffentlichen Diskussion wird häufig vor allem über die Platzierung des Widerrufsbuttons gesprochen. Tatsächlich bildet die sichtbare Schaltfläche jedoch lediglich den Einstieg in einen deutlich komplexeren Gesamtprozess.
Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst aktiviert die Kundin oder der Kunde die Funktion „Vertrag widerrufen“. Anschließend muss die Erklärung über eine separate Bestätigungsfunktion nochmals bestätigt werden.
Zwischen diesen beiden Schritten dürfen Unternehmen nur wenige Informationen abfragen. Zulässig sind insbesondere der Name der Kundin oder des Kunden, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie ein Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
Die verpflichtende Abfrage eines Widerrufsgrundes ist dagegen nicht zulässig.
Nach Eingang des Widerrufs muss unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung versendet werden. Diese muss den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs dokumentieren. Frontend, Backend und Fachprozesse müssen deshalb nahtlos ineinandergreifen.
Die eigentliche Herausforderung liegt in den Folgeprozessen
Die technische Umsetzung des Buttons selbst ist in vielen Fällen überschaubar. Der größere Aufwand entsteht in den nachgelagerten Prozessen.
Ein digital erklärter Widerruf kann zahlreiche Folgeaktivitäten auslösen. Dazu gehören die Prüfung der Widerrufsfrist, die Vertragsstornierung, Anpassungen im CRM, die Rückabwicklung von Boni, die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen sowie Dokumentations- und Archivierungspflichten.
Hinzu kommen energiewirtschaftsspezifische Anforderungen. So können Widerrufe Auswirkungen auf Lieferantenwechselprozesse, Marktkommunikation oder bestehende Meldungen an Netzbetreiber haben.
Gerade in der Energiewirtschaft laufen viele dieser Prozesse automatisiert und über verschiedene Systeme verteilt ab. Greifen diese Systeme nicht sauber ineinander, entstehen schnell manuelle Nacharbeiten, fehlerhafte Abrechnungen oder Probleme in der Marktkommunikation.
Sofortbelieferung als besonderer Risikofall
Eine Besonderheit der Energieversorgung besteht darin, dass die Belieferung häufig bereits innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt.
Verlangt die Kundin oder der Kunde ausdrücklich einen vorzeitigen Lieferbeginn, bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Im Falle eines späteren Widerrufs kann jedoch ein Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung verlangt werden.
Damit dieser Anspruch durchsetzbar bleibt, müssen Unternehmen die ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn dokumentieren, ordnungsgemäß über den Wertersatz informieren, den Zeitpunkt des Widerrufs nachvollziehbar erfassen und ihre Abrechnungssysteme entsprechend vorbereiten.
Viele Unternehmen betrachten diese Prozesse bislang noch nicht aus der Perspektive eines digitalen Widerrufs. Genau hier entstehen jedoch erhebliche Umsetzungs- und Haftungsrisiken.
Bündelprodukte erhöhen die Komplexität
Viele moderne Energieangebote bestehen aus mehreren Komponenten. Stromtarife werden gemeinsam mit Wallboxen angeboten, Photovoltaikanlagen mit Wartungsverträgen kombiniert oder Energiedienstleistungen in umfassende Servicepakete integriert.
Hier stellt sich die Frage, welche Vertragsbestandteile vom Widerruf betroffen sind und wie Teilwiderrufe technisch und organisatorisch verarbeitet werden können.
Je enger die einzelnen Leistungen miteinander verknüpft sind, desto wichtiger wird eine saubere Vertragsarchitektur. Gleichzeitig müssen Kunden klar erkennen können, welche Bestandteile eines Angebots widerrufen werden und welche Folgen sich daraus ergeben.
Risiken und Sanktionen
Verstöße gegen die neuen Anforderungen können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen drohen behördliche Sanktionen. Die gesetzlichen Regelungen sehen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Bei größeren Unternehmen können die Sanktionen deutlich höher ausfallen und sich am Jahresumsatz orientieren.
Darüber hinaus entstehen Risiken durch fehlerhafte Prozesse, unvollständige Dokumentationen oder eine mangelhafte Nutzerführung. Der Widerrufsbutton entwickelt sich damit zu einem wichtigen Compliance-Thema für die gesamte Organisation.
Jetzt die Weichen für die Umsetzung stellen
Auch wenn viele Unternehmen aktuell noch andere regulatorische Themen beschäftigen, sollte die Umsetzung des Widerrufsbuttons frühzeitig geplant werden.
Der erste Schritt besteht in einer strukturierten Bestandsaufnahme. Unternehmen müssen identifizieren, welche Produkte, Verträge und Online-Strecken betroffen sind. Anschließend sollte eine rechtliche Bewertung erfolgen, insbesondere bei Sonderfällen wie Contracting, Bündelprodukten oder digitalen Zusatzleistungen.
Darauf aufbauend empfiehlt sich die Analyse bestehender Kundenreisen und Vertragsstrecken. Dabei sollten nicht nur die sichtbaren Frontend-Prozesse betrachtet werden, sondern auch die dahinterliegenden Fach- und IT-Prozesse.
Im nächsten Schritt gilt es, ein Zielbild für Nutzerführung, technische Umsetzung und Prozessintegration zu entwickeln. Die Anbindung an CRM-Systeme, Abrechnung, Dokumentenmanagement und Marktkommunikation sollte frühzeitig berücksichtigt werden.
Vor dem Go-Live sind umfassende Fach- und Integrationstests erforderlich. Dabei sollten insbesondere reale Widerrufsszenarien simuliert werden, um Prozessbrüche und Fehlerquellen zu identifizieren.
Ebenso wichtig ist die Schulung der beteiligten Fachbereiche. Mitarbeitende aus Vertrieb, Kundenservice, IT, Recht und Marktkommunikation müssen verstehen, welche Auswirkungen ein digitaler Widerruf auf ihre jeweiligen Prozesse hat.
Erfahrungen aus anderen regulatorischen Projekten zeigen, dass die Abstimmung zwischen Fachbereichen und IT häufig deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als ursprünglich geplant.
Schulungen und Workshops von Campus-EW
Um Energieversorger und Stadtwerke bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen, bietet Campus-EW ein spezielles Weiterbildungsangebot zum Widerrufsbutton an.
Im Seminar „Der Widerrufsbutton ab 19.06.2026 – Auswirkungen, Umsetzung und Risiken für Energieversorger“ erhalten die Teilnehmenden einen praxisnahen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen, die Besonderheiten der Energiewirtschaft sowie typische Umsetzungsrisiken.
Ergänzend dazu bietet Campus-EW individuelle Vertiefungsworkshops an. In diesen Workshops werden bestehende Online-Strecken, Kundenportale und Prozesse analysiert sowie konkrete Handlungsempfehlungen für die Umsetzung im jeweiligen Unternehmen entwickelt. Dabei stehen insbesondere die Themen UX, Prozessintegration, Marktkommunikation, Sofortbelieferung und Bündelprodukte im Fokus.
Schulungen und Workshops von Campus-EW
Der Widerrufsbutton ist weder ein reines IT-Feature noch eine Aufgabe allein für die Rechtsabteilung. Die neuen Anforderungen betreffen die gesamte digitale Customer Journey – vom Vertragsabschluss über die Kundenkommunikation bis hin zu Abrechnung, Marktkommunikation und Compliance.
Für Energieversorger entsteht daraus ein bereichsübergreifendes Umsetzungsprojekt, das rechtliche, technische und organisatorische Aspekte miteinander verbindet. Unternehmen, die frühzeitig mit Analyse, Planung und Umsetzung beginnen, schaffen die Voraussetzungen für eine rechtssichere und wirtschaftliche Einführung und vermeiden unnötigen Zeitdruck kurz vor dem Stichtag.
Checkliste: Ist Ihr Unternehmen auf den Widerrufsbutton vorbereitet?
Quellen
Quellen anzeigen
- Beck-aktuell. (2025, 13. Juni). Auch bei automatisch endendem Online-Abo: Kündigungsbutton muss „unmittelbar erreichbar“ sein. https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/bgh-izr16124-online-abo-kuendigung-schaltflaeche-2025-06-13
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (2025). Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html
- Deutscher Bundestag. (2025, 17. Dezember). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Drucksache 21/3345). https://dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103345.pdf
- European Parliament & Council of the European Union. (2023, 22. November). Directive (EU) 2023/2673 of the European Parliament and of the Council of 22 November 2023 amending Directive 2011/83/EU as regards financial services contracts concluded at a distance and repealing Directive 2002/65/EC (Text with EEA relevance). Official Journal of the European Union. https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/ba0121b2-8d8f-11ee-8aa6-01aa75ed71a1/language-en
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026. (2026). Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 28. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/28/VO.html
- Valentini, F. (2025, November). Consumer protection measures. European Parliament. https://www.europarl.europa.eu/ftu/pdf/en/FTU_2.2.2.pdf