Heimspeicher, Wallbox, PV-Anlage, EEG-Förderung: Bisher mussten Betreiber wählen. MiSpeL ändert das. Was hinter der Festlegung der Bundesnetzagentur steckt und was das für Netzbetreiber und Stadtwerke konkret bedeutet.
Einleitung
Wer in Deutschland einen Stromspeicher mit einer Photovoltaikanlage betreibt und den Speicher flexibel am Markt einsetzen will, läuft seit Jahren gegen dieselbe Wand. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz kennt für diese Konstellation bisher nur die sogenannte Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Abs. 3a EEG. Die Förderung bleibt nur erhalten, wenn ausschließlich selbst erzeugter Solarstrom in den Speicher fließt. Wer auch Netzstrom zwischenspeichert, verliert den Förderanspruch vollständig. Bidirektionale Ladepunkte, also Wallboxen, die Strom zurückspeisen können, sind von vornherein ausgeschlossen.
Das Resultat ist absehbar: Speicher und Elektroautos bleiben als Flexibilitätspotenzial ungenutzt. Gerade an Tagen mit hoher Einspeisung aus Wind und Solar, wenn Erzeugungsüberschüsse das Netz belasten, wäre genau diese Flexibilität gefragt.
Mit dem Stromspitzengesetz vom 25. Februar 2025 hat der Gesetzgeber neue Rechtsgrundlagen geschaffen. Die Bundesnetzagentur soll auf dieser Basis konkrete Regeln festlegen, wie Speicher und Ladepunkte künftig parallel Förderung beziehen und am Markt aktiv werden können. Diese Regeln heißen MiSpeL.
Was MiSpeL ist
MiSpeL steht für „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten" und ist ein Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur mit dem Aktenzeichen 618-25-02. Sie konkretisiert die neuen §§ 19 Abs. 3b und 3c EEG aus dem Stromspitzengesetz und schafft damit erstmals eine Rechtsgrundlage für den gemischten Betrieb. Die vorgesehenen Regelungen sollen ermöglichen, Stromspeicher auch mit Netzstrom zu laden, ohne dass die Förderfähigkeit des zwischengespeicherten erneuerbaren Stroms grundsätzlich verloren geht.
Das klingt nach einer technischen Fußnote. Es ist aber keine. Bisher mussten Betreiber wählen: entweder Marktoptimierung oder Förderung. MiSpeL hebt diese Entscheidung auf, indem es klare Berechnungsregeln vorgibt, welcher Anteil der eingespeisten Strommenge als förderfähig gilt und welcher als saldierungsfähig, also umlagemindernd, anerkannt wird.
Das Ausschließlichkeitsprinzip und seine Folgen
Das bisherige Ausschließlichkeitsprinzip hatte eine nachvollziehbare Logik: Wer Förderung für eingespeisten Strom beansprucht, soll nachweisen, dass dieser Strom grünen Ursprungs ist. In der Praxis bedeutete das jedoch, dass jede Einspeicherung von Netzstrom, etwa nachts bei niedrigen Marktpreisen, den gesamten Förderanspruch gefährdete. Ein marktbasiert gesteuerter Heimspeicher war damit regulatorisch nicht förderkonform zu betreiben.
Zwei Entwicklungen verschärften das Problem. Erstens schließt die Ausschließlichkeitsoption bidirektionale Ladepunkte kategorisch aus. Fahrzeuge, die Strom nicht nur beziehen, sondern auch zurückspeisen können (Vehicle-to-Grid), fanden im geltenden Recht schlicht keinen Platz. Zweitens hat die EnWG-Novelle zum 1. Januar 2026 zwar die doppelte Netzentgeltbelastung bei rückgespeistem Strom abgeschafft, änderte aber nichts an der Förderfrage. MiSpeL schließt diese Lücke.
Abgrenzungsoption und Pauschaloption
Der aktuelle MiSpeL-Arbeitsstand sieht zwei neue Optionen vor, die je nach Anlagenkonstellation gewählt werden können.
Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG)
Dieser Weg richtet sich an größere Anlagen. Die förderfähigen und saldierungsfähigen Mengen werden auf Basis viertelstündlicher Messwerte nach festgelegten mathematischen Formeln berechnet. Das erfordert in der Regel mindestens zwei Zähler. Die Abgrenzungsoption ist messtechnisch aufwendiger, bietet aber eine rechtssichere und präzise Zuordnung der Strommengen.
Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG)
Dieser Weg gilt für Solaranlagen bis maximal 30 kWp in Kombination mit Speichern oder Ladepunkten. Statt viertelstündlicher Einzelabrechnung greift eine pauschale Jahresgrenze: Ein Teil der Netzeinspeisung gilt pauschal als förderfähig, ein weiterer Teil als saldierungsfähig. Für Standardfälle reicht ein einziger Zähler. Beide Optionen beziehen erstmals bidirektionale Ladepunkte ein. Ladepunkte werden rechtlich den Stromspeichern gleichgestellt.
Was der überarbeitete Arbeitsstand vom August 2026 bringt
Am 5. August 2026 hat die Bundesnetzagentur einen überarbeiteten Arbeitsstand veröffentlicht, der vom Konsultationsentwurf des Vorjahres in mehreren Punkten abweicht.
Monatliche Saldierungsperiode statt jährlicher
Die Abgrenzungsoption rechnet nun kalendermonatlich ab, nicht mehr auf Jahresbasis. Das erhöht die Planungssicherheit für Betreiber, macht die Berechnung aber aufwendiger.
Indifferenzbereich in der Pauschaloption
Der August-Arbeitsstand führt einen sogenannten Indifferenzbereich ein. Netzeinspeisung, die oberhalb der Förderfähigkeitsgrenze von 500 kWh je kWp liegt, aber noch unterhalb der neuen Saldierungsschwelle, gilt weder als förderfähig noch als saldierungsfähig. Sie bleibt regulatorisch ohne Wert. Bei einer 10-kWp-Anlage mit 4-kWh-Speicher betrifft das 1.250 kWh pro Jahr.
Pauschaloption für bidirektionale Ladepunkte oft unattraktiv
Wer ausschließlich einen bidirektionalen Ladepunkt ohne stationären Speicher betreibt, muss erst ab 750 kWh je kWp Netzeinspeisung mit saldierungsfähigen Mengen rechnen. 2.500 kWh pro Jahr bei einer 10-kWp-Anlage verfehlen damit sowohl Förder- als auch Saldierungsschwelle. In vielen Konstellationen lohnt sich dann der Aufwand für einen zweiten Zähler, womit der Vorteil gegenüber der Abgrenzungsoption erheblich schrumpft.
Erweiterung um Anlagen ohne EEG-Förderung
Die Abgrenzungsoption gilt nun auch für rein netzgekoppelte Speicher und Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung, also Konstellationen ohne geförderte EE-Anlage.
Was das konkret bedeutet
| Datum | Meilenstein |
| 25. Februar 2025 | Stromspitzengesetz in Kraft; § 19 Abs. 3b und 3c EEG verankert |
| 31. Juli 2025 | BNetzA eröffnet MiSpeL-Verfahren (Az. 618-25-02) |
| 18. September 2025 | Eckpunkte in öffentlicher Konsultation |
| 24. Oktober 2025 | Ende der Stellungnahmefrist |
| 30. Juni 2026 | Gesetzliche Festlegungsfrist (verpasst) |
| 5. August 2026 | Überarbeiteter Arbeitsstand veröffentlicht |
| 1. Oktober 2026 | Geplante Veröffentlichung der MiSpeL-Festlegung |
| bis 30. September 2027 | Übergangsphase: Anwendung nur mit Einverständnis der Netzbetreiber |
Bis Ende September 2027 gilt eine Übergangsregelung: Die neuen Optionen sind nur anwendbar, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zustimmen. Eine Pflicht zur Zustimmung besteht nicht. Wer sich früh vorbereitet und bilateral abstimmt, kann im ersten Anwendungsjahr bereits Erfahrungen sammeln.
Für die Pauschaloption kommt ein weiterer Vorbehalt hinzu: Sie wird erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission wirksam. Ein Datum dafür steht nicht fest.
Stadtwerke, die Flexibilitätsgeschäftsmodelle aufbauen wollen, finden in MiSpeL erstmals eine regulatorische Grundlage. Wer Netzbezug in Zeiten mit niedrigen Marktpreisen aufnimmt und Einspeisung in Zeiten mit hohen Preisen verschiebt, kann beides erzielen: niedrigere Beschaffungskosten und höhere Direktvermarktungserlöse. Ob das gelingt, hängt aber nicht nur vom Regelwerk ab. Messkonzepte müssen vorhanden sein, Marktkommunikationsprozesse neu abgestimmt, IT-Systeme für Bilanzierung und Abrechnung angepasst.
Fazit
MiSpeL soll das bisherige Ausschließlichkeitsprinzip für bestimmte Speicher- und Ladepunktkonstellationen aufbrechen und damit neue Möglichkeiten für einen gemischten Betrieb schaffen. Das ist ordnungspolitisch folgerichtig: Ein Stromsystem mit wachsendem Anteil fluktuierender Einspeisung braucht Speicher, die auf Marktsignale reagieren, keine Speicher, die aus Fördergründen stillhalten.
Die Übergangsphase bis September 2027 gibt Zeit zur Vorbereitung. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sollten sie nutzen, um Messkonzepte zu klären und bilaterale Abstimmungen zu starten, bevor die Verpflichtung kommt.
Ihr nächster Schritt:
Sie möchten MiSpeL im Team einordnen und die Konsequenzen für Ihre Prozesse konkret durcharbeiten?
Campus-EW bietet dazu ein Seminar an, mit praxisnaher Einordnung der regulatorischen Anforderungen und Raum für Ihre Fragen.
Quellen
Quellen anzeigen
Bundesnetzagentur. (2026, 3. September). Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Az. 618-25-02. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/artikel.html
Bundesnetzagentur. (2026, 5. August). Arbeitsstand des Tenors zur MiSpeL-Festlegung [PDF]. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/DL/Tenor_Arbeitsstand.pdf
Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne). (2025, Oktober). Stellungnahme zur MiSpeL-Konsultation [PDF]. https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mispel/bne.pdf
Korb, J. (2026, 6. August). Mispel: Bundesnetzagentur ändert Regeln für Speicher. ZfK – Zeitung für kommunale Wirtschaft. https://www.zfk.de/energie/strom/speicher-e-autos-bidirektionales-laden-mispel-zwischenstand
Ohana Invest. (2026, 9. Mai). MiSpeL: Was die BNetzA-Reform für PV-Speicher 2026 bedeutet. https://www.ohana-invest.de/mispel/
PwC Deutschland / Auf ein Watt. (2026, 11. Mai). Neues zum EEG (Teil 7): Festlegungsentwürfe der BNetzA zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). https://blogs.pwc.de/de/auf-ein-watt/article/250894/
Prometheus Recht. (2026, August). Update: Neuer Arbeitsstand zur MiSpeL-Festlegung veröffentlicht. https://www.prometheus-recht.de/bundesnetzagentur-mispel-speicher/