Ökostrom, klimaneutral, regional: Viele vertraute Aussagen brauchen ab September 2026 einen präzisen Bezug und belastbare Nachweise. Was Energieunternehmen jetzt prüfen sollten.
1. Einleitung
„100 Prozent Ökostrom. Aus der Region. Klimafreundlich. Gemeinsam für eine nachhaltige Zukunft.“
So oder ähnlich könnte die Tarifseite eines Stadtwerks oder Energieversorgers aussehen. Jede dieser Aussagen vermittelt ein positives Bild – und wirft zugleich andere Fragen auf: Worauf genau bezieht sie sich? Auf einen Tarif, eine gelieferte Strommenge, einzelne Erzeugungsanlagen oder das gesamte Unternehmen? Was bedeutet „Region“? Und wodurch wird die behauptete Klimawirkung belegt?
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Grundlage ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825, bekannt als EmpCo – kurz für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Ziel ist ein besserer Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und nicht transparenten Nachhaltigkeitssiegeln. (Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union, 2024; Bundesrepublik Deutschland, 2026)
Für Energieunternehmen ist die EmpCo besonders relevant. Begriffe wie „grün“, „erneuerbar“, „regional“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ prägen Tarife, Produktnamen, Kampagnen, Kundenportale und Nachhaltigkeitsberichte. Künftig müssen Unternehmen noch genauer unterscheiden zwischen dem, was sie tatsächlich leisten, dem, was ihre Nachweise belegen, und dem Eindruck, den eine Aussage bei Kundinnen und Kunden erweckt. Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur: Ist ein Nachweis vorhanden? Sondern: Passt er genau zur Aussage, zu ihrem Bezugsobjekt, zum Zeitraum und zu ihrer Reichweite?
Der Begriff „EmpCo-konform“ wird in diesem Beitrag als verständliche Kurzform für eine an den neuen Anforderungen ausgerichtete Kommunikation verwendet. Eine rechtsverbindliche Beurteilung ist nur im konkreten Einzelfall möglich. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
2. Warum die Energiewirtschaft besonders betroffen ist
Nachhaltigkeit ist in der Energiewirtschaft häufig nicht nur Teil der Unternehmenskommunikation, sondern ein zentrales Produktversprechen. Kundinnen und Kunden wählen Ökostromtarife, regionale Energielösungen, Wärmepumpen oder Photovoltaikangebote auch wegen der damit verbundenen Umweltwirkungen.
Zu prüfen sind deshalb nicht nur Werbekampagnen. Betroffen sind unter anderem Tarifseiten, Online-Wechselstrecken, Kundenportale, Apps, Rechnungsbeilagen, Vertriebsunterlagen, Social Media, Nachhaltigkeitsberichte sowie Produktnamen, Siegel und grafische Gestaltungen.
Besonders riskant wird es, wenn unterschiedliche Ebenen verschwimmen. Die nachgewiesene Eigenschaft eines einzelnen Tarifs darf nicht den Eindruck vermitteln, das gesamte Portfolio oder das gesamte Unternehmen verfüge über dieselbe Umweltleistung. Eine konkrete Aussage über den Ausbau erneuerbarer Erzeugung rechtfertigt daher nicht automatisch pauschale Botschaften wie „Wir versorgen die Region nachhaltig“. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und der Gesamteindruck der Kommunikation.
3. Fünf Regeln, die Mitarbeitende in Marketing, Kommunikation und Nachhaltigkeit kennen sollten
1. Allgemeine Umweltbegriffe brauchen mehr Präzision
Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ gelten als allgemeine Umweltaussagen, wenn ihre Bedeutung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert wird. Ohne eine solche Konkretisierung sind sie künftig nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt, die genau zur Aussage passt. Ein beliebiger Nachhaltigkeitsbericht, eine CO₂-Bilanz oder eine einzelne positive Maßnahme reichen dafür nicht automatisch aus. Eine konkrete, belegbare Aussage über einen definierten Tarif, eine Energiequelle oder eine nachgewiesene Emissionsminderung ist daher meist die robustere Kommunikationsrichtung. Ein Link zu weiterführenden Informationen kann sinnvoll sein, ersetzt aber nicht immer eine klare Erläuterung direkt bei der Werbeaussage. (Bundesrepublik Deutschland, 2026; Deutscher Bundestag, 2025)
2. Der Nachweis muss zum Bezugsobjekt passen
Worüber wird gesprochen: über einen Tarif, eine Energiemenge, eine Anlage, einen Geschäftsbereich oder das gesamte Unternehmen? Je umfassender die Aussage ist, desto umfassender muss ihre Grundlage sein. Die Umweltleistung eines einzelnen Ökostromtarifs darf nicht ohne Weiteres auf das gesamte Unternehmen übertragen werden.
Aussage → Bezugsobjekt → Zeitraum → Geltungsbereich → Nachweis
Fehlt eines dieser Elemente, steigt die Gefahr, dass die Aussage weiter verstanden wird, als sie tatsächlich belegt werden kann. (Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union, 2024; Bundesrepublik Deutschland, 2026)
3. Kompensation macht ein Energieprodukt nicht klimaneutral
Ein Produkt oder eine Dienstleistung darf nicht als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder mit vergleichbaren Aussagen beworben werden, wenn die behauptete Wirkung auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette beruht. Das ist insbesondere für Gasprodukte relevant, deren Emissionen rechnerisch über Emissionsgutschriften oder externe Klimaprojekte ausgeglichen werden. Die Unterstützung solcher Projekte darf weiterhin transparent kommuniziert werden. Sie darf aber nicht den Eindruck erzeugen, das Produkt selbst habe keine oder eine verringerte Klimawirkung. Statt „klimaneutrales Erdgas“ sollten Emissionen, eigene Minderungsmaßnahmen und zusätzliche Klimafinanzierung klar getrennt dargestellt werden. (Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union, 2024; Bundesrepublik Deutschland, 2026)
4. Klimaziele werden zu überprüfbaren Managementversprechen
Ziele wie „klimaneutral bis 2035“ oder „Netto-Null bis 2040“ bleiben grundsätzlich möglich, benötigen aber eine belastbare Grundlage. Erforderlich sind klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem realistischen Umsetzungsplan. Dazu gehören messbare und zeitgebundene Zwischenziele, die erforderlichen Ressourcen und eine regelmäßige unabhängige Überprüfung, deren Ergebnisse zugänglich gemacht werden. Ein Klimaziel ist damit nicht nur ein aufmerksamkeitsstarker Claim, sondern ein überprüfbares Transformationsversprechen, das Strategie, Investitionen, Kennzahlen und Kommunikation verbindet. (Bundesrepublik Deutschland, 2026; Deutscher Bundestag, 2025)
5. Siegel und grüne Logos müssen auf den Prüfstand
Ein selbst entwickeltes Logo mit Blatt, Weltkugel oder dem Schriftzug „Green Energy“ kann wie ein unabhängig geprüftes Nachhaltigkeitssiegel wirken. Solche Siegel dürfen künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie staatlich festgesetzt wurden oder auf einem transparenten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen.
Energieunternehmen sollten deshalb nicht nur externe Siegel, sondern auch eigene Labels, Tarifzeichen, Icons und grafische Elemente erfassen. Entscheidend ist nicht ihre interne Bezeichnung, sondern der Eindruck bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. (Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union, 2024; Bundesrepublik Deutschland, 2026)
4. Was Herkunftsnachweise belegen – und was nicht
Bei Ökostrom zeigt sich besonders deutlich, warum Aussage und Nachweis exakt zusammenpassen müssen. Herkunftsnachweise dokumentieren, wie und wo eine bestimmte Strommenge aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Für die entsprechende Ausweisung in der Stromkennzeichnung müssen sie im Register des Umweltbundesamtes entwertet werden. Dadurch wird verhindert, dass die erneuerbare Eigenschaft derselben Strommenge mehrfach verkauft wird. (Bundesrepublik Deutschland, 2005; Umweltbundesamt, 2025b, 2026)
Herkunftsnachweise bedeuten jedoch nicht, dass der Strom aus der bezeichneten Anlage physikalisch zu einer bestimmten Steckdose fließt. Sie belegen auch nicht automatisch den Bau neuer Anlagen, eine zusätzliche Klimawirkung, Regionalität oder die Nachhaltigkeit des gesamten Unternehmens. (Umweltbundesamt, 2025b, 2026)
Regionalnachweise können für bestimmte EEG-geförderte Strommengen die regionale Eigenschaft in der Stromkennzeichnung abbilden. Das Umweltbundesamt definiert die Verwendungsregion anhand eines Radius von 50 Kilometern um den Verbrauchsort. Andere Regionalmodelle benötigen eine klare Definition und einen nachvollziehbaren Nachweis. Die zentrale Regel lautet: Nicht mehr versprechen, als der Herkunfts- oder Regionalnachweis tatsächlich belegt. (Umweltbundesamt, 2025a, 2025b)
5. Sechs typische Aussagen im EmpCo-Check
Die folgenden Beispiele sind fiktiv und bewusst vereinfacht. Sie dienen der Orientierung und stellen keine abschließende rechtliche Bewertung dar.
| Bisherige Aussage | Was daran zu prüfen ist | Präzisere Kommunikationsrichtung |
| „100 % Ökostrom“ | Auf welchen Tarif, welche Liefermenge und welchen Zeitraum bezieht sich die Aussage? Wurden entsprechende Herkunftsnachweise entwertet? | „Für die im Tarif NaturStrom gelieferte Strommenge entwerten wir Herkunftsnachweise aus erneuerbaren Energiequellen. Bezugszeitraum: Lieferjahr 2026.“ |
| „Ökostrom aus der Region“ | Wie ist die Region definiert? Gilt die Aussage für die gesamte Liefermenge oder nur einen Anteil? Welcher Nachweis liegt vor? | „Für 40 % der im Tarif RegionalStrom ausgewiesenen Strommenge nutzen wir Regionalnachweise aus Anlagen im Umkreis von 50 Kilometern um den Verbrauchsort.“ |
| „Klimaneutrales Erdgas durch CO₂-Ausgleich“ | Beruht die behauptete Neutralität auf Emissionsgutschriften oder externen Kompensationsprojekten? | „Bei der Nutzung des Erdgases entstehen Treibhausgasemissionen. Zusätzlich finanzieren wir Klimaschutzprojekte in Höhe der rechnerisch ermittelten Emissionen. Dies reduziert die Emissionen des Gasprodukts nicht.“ |
| „Wir sind ein nachhaltiges Stadtwerk“ | Welche ökologische und gegebenenfalls soziale Gesamtleistung trägt die umfassende Aussage? Gilt sie tatsächlich für das ganze Unternehmen? | „Seit 2022 haben wir unsere direkten betrieblichen Emissionen um 18 % reduziert. 2026 investieren wir 12 Millionen Euro in erneuerbare Erzeugung und Wärmenetze.“ |
| „Bis 2035 sind wir klimaneutral“ | Sind Bilanzgrenzen, Basisjahr, Zwischenziele, Ressourcen, Umsetzungsplan und unabhängige Überprüfung definiert? | „Wir wollen unsere betrieblichen Emissionen in Scope 1 und 2 bis 2035 gegenüber 2024 um 90 % reduzieren. Maßnahmen und Fortschritte veröffentlichen wir jährlich und lassen sie regelmäßig extern überprüfen.“ |
| Eigenes Zeichen „100 % Green Energy“ | Wirkt es wie ein unabhängig geprüftes Nachhaltigkeitssiegel? Beruht es auf einem zulässigen Zertifizierungssystem? | Auf ein siegelähnliches Eigenlogo verzichten und die belegte Eigenschaft direkt in Textform erläutern oder ein zertifiziertes Siegel nutzen. |
Die Beispiele zeigen: Häufig ist nicht das zugrunde liegende Engagement das Problem, sondern eine Formulierung, die den vorhandenen Nachweis überdehnt. Präzise Aussagen sind vielleicht weniger plakativ, dafür aber nachvollziehbarer, glaubwürdiger und langfristig tragfähiger.
6. EmpCo ist keine reine Aufgabe der Rechtsabteilung
Umweltaussagen entstehen im Zusammenspiel mehrerer Bereiche: Das Nachhaltigkeitsmanagement erhebt Daten, das Produktmanagement entwickelt Tarife, der Vertrieb formuliert Verkaufsargumente und das Marketing übersetzt sie in verständliche Botschaften. Recht oder Compliance werden häufig erst kurz vor der Veröffentlichung eingebunden. Für die EmpCo-Umsetzung ist dieses lineare Vorgehen zu riskant.
Ein praktikabler Prozess umfasst fünf Schritte:
1. Umweltaussagen erfassen
Ein Claim-Inventar umfasst alle freiwilligen Aussagen und Darstellungen, die ausdrücklich oder stillschweigend eine positive, geringere oder künftig verbesserte Umweltwirkung vermitteln. Dazu gehören nicht nur Texte, sondern auch Produkt- und Tarifnamen, Bilder, Farben, Symbole, Logos, Siegel, Vergleichsdarstellungen und Klimaziele. Nachhaltigkeitssiegel sind gesondert zu prüfen, weil sie ökologische, soziale oder beide Arten von Merkmalen hervorheben können. (Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union, 2024; Bundesrepublik Deutschland, 2026)
2. Bezugsobjekt und Reichweite bestimmen
Für jede Aussage wird dokumentiert, worauf sie sich bezieht, für welche Produkte, Standorte oder Unternehmensteile sie gilt, welcher Zeitraum gemeint ist und welche Einschränkungen bestehen.
3. Nachweise zuordnen
Jeder Aussage wird der tatsächlich vorhandene Nachweis gegenübergestellt – etwa Herkunfts- oder Regionalnachweise, Emissionsbilanzen, Messdaten, Zertifikate, Prüfberichte oder Ziel- und Maßnahmenpläne. Der Nachweis muss Inhalt, Zeitraum und Geltungsbereich der Aussage abdecken.
4. Aussage und Gestaltung gemeinsam prüfen
Nicht nur der Wortlaut zählt. Bilder, Farben, Symbole, Logos, Fußnoten und die Platzierung weiterführender Informationen können den Gesamteindruck erweitern oder verändern. Deshalb ist stets die gesamte Kommunikationseinheit zu beurteilen.
5. Freigabe und Aktualisierung organisieren
Klare Verantwortlichkeiten, eine zentrale Dokumentation, definierte Freigabestufen sowie Wiedervorlage- und Aktualisierungsfristen sorgen dafür, dass Aussagen und Nachweise dauerhaft übereinstimmen.
Aussage → Bezugsobjekt → Geltungsbereich → Nachweis → Freigabe → Aktualisierung
7. Wissen aufbauen und Texte systematisch prüfen
Die Umsetzung der EmpCo braucht informierte Mitarbeitende und einen verlässlichen Prüfprozess. Campus-EW unterstützt Energieunternehmen mit zwei Formaten: „EmpCo Kompakt“ vermittelt in 90 Minuten die wichtigsten Grundlagen und typischen Greenwashing-Risiken. Im dreistündigen „EmpCo Praxisworkshop“ wenden die Teilnehmenden das Gelernte auf konkrete Aussagen aus Marketing, Vertrieb, Website und Unternehmenskommunikation an.
Für umfangreiche Websites, Broschüren, Produktunterlagen und Nachhaltigkeitsberichte kann zusätzlich ein KI-gestütztes EmpCo-Analyse-Tool eine schnelle und preisgünstige Unterstützung bieten. Das von humanistic transformations entwickelte Werkzeug identifiziert relevante Textstellen und liefert Hinweise für präzisere Formulierungen. Es ersetzt weder die fachliche Prüfung der zugrunde liegenden Daten noch eine rechtliche Einzelfallbewertung.
Fazit: Präzision wird zum Wettbewerbsvorteil
Die EmpCo bedeutet nicht das Ende engagierter Nachhaltigkeitskommunikation, verändert aber deren Qualitätsmaßstab. Pauschale Begriffe, umfassende Zukunftsversprechen und kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen werden riskanter. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Informationen gewinnen an Wert.
Viele Energieunternehmen verfügen bereits über Herkunftsnachweise, Emissionsdaten, Erzeugungsinformationen, Klimaziele und Nachhaltigkeitskennzahlen. Die Aufgabe besteht darin, diese Grundlagen so mit der Kommunikation zu verbinden, dass Aussage, Bezugsobjekt, Zeitraum und Nachweis übereinstimmen.
Wer frühzeitig ein Claim-Inventar erstellt, Verantwortlichkeiten klärt, Mitarbeitende qualifiziert und Kommunikationsmaterialien systematisch prüft, reduziert rechtliche Risiken und stärkt zugleich seine Glaubwürdigkeit.
Denn künftig gilt mehr denn je: Nachhaltigkeit wird nicht dadurch glaubwürdig, dass sie besonders groß versprochen wird, sondern dadurch, dass sie konkret erklärt und belastbar belegt werden kann.
Quellen
Quellen anzeigen
- Bundesrepublik Deutschland. (2005). Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), § 42 „Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung", in der geltenden Fassung. Gesetze im Internet. https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42.html
- Bundesrepublik Deutschland. (2026). Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43, ausgegeben am 19. Februar 2026. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html
- Deutscher Bundestag. (2025). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Drucksache 21/3327). https://dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103327.pdf
- Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union. (2024). Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 2024/825 vom 6. März 2024. EUR-Lex. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj
- humanistic transformations. (2026). Schluss mit leeren Versprechen – Was Ihr Unternehmen jetzt zur EmpCo wissen muss [Whitepaper, Stand Juli 2026]. https://www.hut.eco/empco-whitepaper/
- Umweltbundesamt. (2025a). Regionalnachweisregister (RNR). Zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2025. https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/nachweissysteme-fuer-energie-klimaschutz/regionalnachweisregister-rnr
- Umweltbundesamt. (2025b). Strom-Herkunfts- und Regionalnachweise: Fragen und Antworten. Zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2025. https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/nachweissysteme-fuer-energie-klimaschutz/strom-herkunfts-regionalnachweise-fragen-antworten
- Umweltbundesamt. (2026). Hintergrundwissen Ökostrom: Stromkennzeichen & Herkunftsnachweis. Zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2026. https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/hintergrundwissen-oekostrom-stromkennzeichen